Schule Büetigen
Rechtliche Grundlagen
Seit 1. August 2007 ist die neue Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in Kraft, welche klar zwischen Absenzen und Dispensationen unterscheidet.
Grundsatz
Die Schülerinnen und Schüler haben den Unterricht im zeitlichen Rahmen des Stundenplans zu besuchen.
Fünf freie Halbtage
Sie als Eltern sind berechtigt, Ihre Kinder an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht zur Schule zu schicken. Diese können einzeln oder zusammenhängend bezogen werden. Die Verantwortung für die Selbstdispensation wird also Ihnen übertragen. Die Lehrperson ist spätestens am Tag vor dem Bezug zu informieren. Sie müssen keine Gründe angeben und die Abwesenheit wird nicht im Beurteilungsbericht eingetragen.
Die freien Halbtage verstehen sich als Schulhalbtage gemäss Stundenplan Ihres Kindes (inkl. Angebot der Schule). Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie dabei besondere Anlässe berücksichtigen und Ihr Kind auch nicht in Projektwochen entschuldigen. Sie erhalten das Formular von der Klassenlehrperson.
Nicht bezogene Halbtage können nicht ins nächste Schuljahr übertragen werden.
Absenzen
Damit sind Abwesenheiten vom Unterricht gemeint. Diese gelten als entschuldigt, wenn ein Kind krank ist, einen Unfall hat und bei Krankheit oder Todesfall in der Familie des Kindes. Vorhersehbare Absenzen können aus folgenden Gründen entschuldigt werden: Arzt- oder Zahnarztbesuch, Abklärungen, Wohnortwechsel und ärztlich verordnete Therapien.
Die Lehrperson ist rechtzeitig über die Absenz Ihres Kindes zu informieren. Bitte nutzen Sie dazu die Funktion «Absenz» im Klapp. Damit gewährleisten Sie, dass alle unterrichtenden Lehrpersonen die Information erhalten.
Melden Sie ihr Kind bei Krankheit ab. Bitte beachten Sie:
Nach einer Krankheit empfehlen wir Ihnen, Ihr Kind noch einen Tag fieberfrei zu Hause zu behalten.
Dispensationen
Neben den fünf freien Halbtagen kann die Schulleitung auf schriftliches Gesuch der Eltern hin Schülerinnen und Schüler bis zu einer Woche pro Schuljahr vom Unterricht freistellen. Folgende Dispensationsgründe können z.B. anerkannt werden:
Die Eltern reichen Dispensationsgesuche spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich bei der Schulleitung ein.
Die Schulleitung entscheidet aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, welche in der Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule zu finden sind.
Für verpassten Unterricht wegen Absenzen oder Dispensationen wird kein Nachholunterricht erteilt. Das Aufarbeiten verpasster Lerninhalte liegt in der Eigenverantwortung der Schülerinnen und Schüler, bzw. deren Eltern.
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